Archivgesetz & Co. – Archivarisches Handeln im Rahmen aktueller Gesetzgebung

Allgemein
Dr. Michael Klein vom Sächsischen Staatsarchiv, Foto: BStU Außenstelle Dresden

In seinem gleichlautenden Vortrag stellt Dr. Michael Klein vom Sächsischen Staatsarchiv heraus, dass sich Umbrüche nicht nur in Gesellschaft und Verwaltung, sondern auch zunehmend im Rechtswesen sowohl auf europäischer Ebene als auch in Bund und Ländern vollziehen. Sichtbar wird dies beispielsweise in der Novellierung des Sächsischen Archivgesetzes von 2014, die Klein kritisch auswertet.

Wenngleich die ersten spontanen Stellungnahmen zur Novelle positiv ausgefallen sind, so ist es nach einer Anwendungsdauer von knapp drei Jahren an der Zeit, zu reflektieren, ob die Novellierung die an sie geknüpften Ziele und Erwartungen erfüllen konnte. Diese wurden insbesondere in die verbesserte Sicherung elektronischer Überlieferung, den verbesserten Zugang für Nutzer zu Archivgut, den Schutz des Archivgutes als Kulturgut und in die Professionalisierung kommunaler Archive gesetzt.

Positiv zu konstatieren ist aus staatlicher Sicht, dass sich das novellierte Archivgesetz als Argumentationsgrundlage besonders effizient bewährt hat, um anbietungspflichtige Stellen stärker als bisher in die Sicherung elektronischer Überlieferung einzubinden. Überdies sind wesentliche Bestimmungen des Archivgesetzes in sächsische Verwaltungsvorschriften (VwV) eingeflossen, deren Reichweite archivische Bestimmungen auch in andere Verwaltungsbereiche transportiert. Beispielhaft hierfür ist die Verwaltungsvorschrift zur Aussonderung von Personalakten (VwVAusPers).

Eine wesentliche Verbesserung konnte zudem hinsichtlich des Zuganges zu Archivgut für unsere Benutzer erzielt werden, was auch den Anpassungen des sächsischen Archivgesetzes an die offeneren Bestimmungen anderer Landesarchivgesetze zu verdanken ist. So ist die Definition für personenbezogenes Archivgut enger als zuvor gefasst und es wurde eine 60-jährige Schutzfrist für Archivgut, das sich auf Personen bezieht, deren Geburts- oder Todesdatum nicht ermittelt werden kann, eingeführt. Weiterhin wurden die Verkürzungsmöglichkeiten von bestehenden Schutzfristen erweitert.

Festgehalten werden muss aber auch, dass mit den geänderten Schutzfristbestimmungen ein organisatorischer Mehraufwand für die Archivare einherging. Insbesondere die datenschutzrechtlichen Festlegungen sowie die gestiegene Anzahl aufgeführter Tatbestände führen zu höherem Prüfaufwand.

Auch in der Frage der Professionalisierung des kommunalen Archivwesens sind die Bestimmungen des novellierten Archivgesetzes weniger stark zum Tragen gekommen, als erhofft. So können insbesondere die Auflagen hinsichtlich der fachlichen Leitung und Ausstattung von kleineren Archiven nicht eingehalten werden. Dies verdeutlichte auch die Umfrage, die der Landesverband Sachsen des VdA durchführte und deren Ergebnisse Thekla Kluttig bereits gestern vorstellte.

Nichtsdestotrotz fungierte das Sächsische Archivgesetz bei der Novellierung der Archivgesetze anderer Länder als Vorbild und trägt insgesamt dazu bei, Archive zu modernen Informationsdienstleistern weiterzuentwickeln.

Zwar wird deutlich, dass die Archivgesetze nach wie vor die maßgebliche Rechtsnorm für Archivare sind, doch sollten die zahlreichen Gesetzgebungen auf Bund- und Länder- sowie europäischer Ebene, die in den Kernbereich archivischer Fachaufgaben hineinwirken, keinesfalls außer Acht gelassen werden.

So allen voran das Bundesarchivgesetz, das in seiner novellierten Fassung vom 16. März 2017 wiederum für zahlreiche Kontroversen sorgte. Da Übernahmen von Unterlagen des Bundes in Landes- und Kommunalarchiven nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu erfolgen haben, müssen sich auch sächsische Archive der Frage stellen, wie sie mit dem Verzicht auf das Prinzip des Löschungssurrogats umgehen werden.

Ein signifikantes Beispiel für Rechtsnormen, die außerhalb der Archivgesetze auf das archivische Handeln einwirken können, ist die von der EU am 27. April 2016 erlassene Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). In einem vorläufigen Entwurf des Gesetzes waren zunächst ein Rechtsanspruch Betroffener auf „Vergessen werden“ sowie umfangreiche Auskunftsrechte und Mitteilungspflichten zugunsten Betroffener enthalten, die die Tätigkeit der Archive ernsthaft hätten beeinträchtigen können. Nur der Überzeugungsarbeit europäischer Archivare ist es zu verdanken, dass hier gravierende Auswirkungen auf die Fachaufgaben der Archive, insbesondere der Überlieferungsbildung, verhindert werden konnten.

Ebenfalls europäische Wurzeln hat das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), welches das Ziel verfolgt, Informationen des öffentlichen Sektors möglichst einfach Dritten zur Nutzung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen. Hier wird geregelt, wie die auch in Archivgut vorliegenden Informationen von Dritten weiterverwendet werden dürfen. Durch den im Gesetz enthaltenen Gleichbehandlungsanspruch werden öffentliche Archive verpflichtet, Informationen aus Archivgut in der vorliegenden Form vollständig und mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung zu stellen. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die Schutzfristen unterliegen oder deren Benutzung aus anderen wichtigen Gründen zu versagen oder einzuschränken ist.

Betroffen sind die Archive auch von der Novelle des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG), die am 31. Juli 2016 ausgefertigt wurde. Hier wird, anders als in der alten Gesetzesfassung, nicht mehr zwischen Kulturgut einerseits und Archivgut andererseits unterschieden, sondern beide firmieren nunmehr unter dem Oberbegriff „Kulturgut“. Diese rechtliche Einordnung von Archivgut erleichtert nicht nur die Argumentation gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit, sondern unterstellt Archivgut auch den Schutzbestimmungen des KGSG, ohne es zuvor in ein „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ eintragen zu müssen. Von diesem automatischen Schutz sind hingegen die Deposita ausgenommen, stattdessen muss hier zunächst die Zustimmung des Depositalgebers eingeholt werden. Diese Bestimmung zieht weitere Aufwände in rechtlicher und organisatorischer Form für die Archive nach sich.

Zu guter Letzt sollte die Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die derzeit vorbereitet wird, im Blick behalten werden. Hierzu liegt ein erster Entwurf eines Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) vor, mit dem das Urheberrecht zugunsten von Wissenschaft und Bildung rechtssicher und nutzerfreundlicher werden soll. Hier könnte zwar durch eine vereinfachte Definierung des Geltungsbereiches der Regelungen auf „alle Werke“ (zuvor: „veröffentlichte Werke“) für  Archive, die zumeist nicht-veröffentlichte Werke bereitstellen, ein Gewinn erzielt werden, jedoch bleibt der Entwurf insgesamt zu sehr an Bibliotheken orientiert und übersieht die besonderen Gegebenheiten der Archive.

Wenngleich das Archivgesetz die zentrale Rechtsnorm für Archive bleibt, reicht es künftig nicht mehr aus, nur dieses im Blick zu haben, um rechtskonform handeln zu können. Es entstehen immer wieder Regelungen, wie möglicherweise auch ein neues sächsisches Informationsfreiheitsgesetz, die in den Tätigkeitsbereich der Archive hineinwirken. Genau dort sind Archivare gefragt, sich schon im Vorfeld mit ihrer Fachkompetenz für ihre eigenen Belange stark zu machen und sich aktiv und gestaltend einzubringen, um die Rolle der Archive als zentrale und kompetente Einrichtung des Informationszuganges weiterhin zu transportieren.

Das 22. archivwissenschaftliche Kolloquium, das vom 19. bis 20. Juni 2017 unter dem Titel „Nicht nur Archivgesetze…Archivarinnen und Archivare auf schwankendem rechtlichem Boden?“ in Marburg stattfindet wird, widmet sich dem Komplex des Archivrechts ausführlich. Nähere Informationen finden Sie hier.

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